Als Student in den Strafvollzugsanstalten
Halle und Torgau in den Jahren 1952 bis 1955
Kapitel 6 – Gerichtsverhandlung
Einen Tag vor dem Prozess, der am 26. Juni 1952 im Landgericht Halle, Hansering, stattfand, besuchte mich ein Herr in einem offiziellen Besucherraum, der sich als Rechtsanwalt Dr. EBERLE aus Gardelegen vorstellte. Er teilte mir mit, dass der Prozess am nächsten Tage stattfinden würde und er als Pflichtverteidiger bestellt worden sei. Obwohl in den Akten ein Haftbeschluss vom 17. April 1952 mit den Unterschriften der Volkspolizei-Räte STANGE und SCHUMANN sowie dem Chefinspektor WEIGERT vorliegt, habe ich weder einen schriftlichen Haftbefehl noch eine Anklageschrift zu Gesicht bekommen. Beides habe ich, genauso wie das schriftliche Urteil, erst nach dem Ende der DDR 1995 in den BStU-Akten in Berlin einsehen können.
Die Gerichtsverhandlung der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts fand in einem großen Saal in Anwesenheit von Rundfunk und Presse als Schauprozess statt. Die etwa 60 Personen Öffentlichkeit waren geladene Delegationen vermutlich aus Berlin, wie aus einem Fernschreiben der Stasi vom 24. Juni 1952 hervorgeht. In einem Aktenvermerk teilte der Landesstaatsanwalt von Sachsen-Anhalt mit, dass auf Wunsch der EB (Ermittelnde Behörde?) und einer anderen nicht genannten Stelle das Verfahren nicht in erweiterter Öffentlichkeit durchgeführt werden soll, was von den Zuhörern moniert worden sei. Zeugen oder Sachverständige waren nicht geladen. Angeklagt waren die 6 Studenten:
Otto Krüper, stud. ing. aus Mittweida * 1929 Osterburg/Altmark
Karl Weber, stud. math. Halle * 1929 Osterburg/Altmark
Hans-Dieter Dell, stud. chem. Halle * 1931 Halle
Friedhelm Thiedig, stud. geol. Halle * 1933 Blumberg(aus Erfurt)
Hans-Joachim Fischer, Chemie-Praktikant, Halle * 1932 Berlin-Karlshorst
Herbert Bartels, Lehrerpraktikant Krs. Osterburg * 1928 Osterburg
Anwesend waren der 1. Vorsitzende, Oberrichter BLUMRICH, als Beisitzende Richterin die Landrichterin DIERL, Friedrich ERDAPFEL (Halle), Margarete MENDE (Halle) und Richard SCHATZ (Halle) als Schöffen, der Staatsanwalt FLUCKE und der Justizangestellte HINKE als Beurkunder der Geschäftsstelle.
Als Pflichtverteidiger waren die Rechtsanwälte KOLBERG (Halle) für KRÜPER, H. HERZFELD (Halle) für WEBER, DELLIN (Halle) für DELL, Dr. EBERLE (Gardelegen) für THIEDIG, SCHIRMER (Gardelegen) für FISCHER und Dr. HÄNISCH (Dessau) für BARTELS in der Strafsache 1Lg 71/52 gegen KRÜPER u. a. erschienen.
Die Anklage lautete: Strafsache wegen Vergehen III A III KD (Kontrollrats-Direktive), Artikel 6 der Verfassung der DDR.
Sogenannte Boykotthetze gegen demokratische Einrichtungen und Organisationen wurden als Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches
gekennzeichnet und geahndet. Damit hatte die SED die rechtlichen Voraussetzungen zur strafrechtlichen Verfolgung jeglicher Opposition geschaffen. Diese Grundrechte der Verfassung dienten als Instrument des Klassenkampfes
, (SCHRÖDER 2000, KAFF/Kos 1998). Oppositionelle wurden als politische Gefangene, die es offiziell natürlich gar nicht gab, durch die Strafjustiz der DDR kriminalisiert (Justizverwaltungen der Länder 1996, BRAUCKMANN 1998, ENGELMANN/VOLLNHALS 1999).
Dazu möchte ich aus dem Anhang der Broschüre des Verbandes Deutscher Studentenschaften Dokumentation des Terrors (1962, S. 169 und 172) folgende Passagen und die Texte der Gesetze zitieren, nach denen wir angeklagt und verurteilt wurden:
Die Verurteilungen in der SBZ erfolgten in den ersten Nachkriegsjahren durch Sowjetische Militär-Tribunale (SMT), die anfangs bei jeder größeren Militäreinheit bestanden und später der Ländereinteilung angeglichen wurden. Das Gesetz, nach dem dort abgeurteilt wurde, war fast ausschließlich der Artikel 58 des Strafgesetzbuches der Sozialistischen Föderativen Sowjet-Republik. Nach Übergabe verschiedener hoheitlicher Rechte an die sowjetzonalen Behörden wurden ab 1950 die Urteile nach Artikel 6 der Verfassung der DDR, meistens in Verbindung mit der Kontrollratsdirektive 38 gefällt.
Mit dem Erlass des Gesetzes zur Ergänzung des Strafgesetzbuches, dem sogenannten Strafrechtsergänzungsgesetz (StEG) vom 11. Dezember 1957 wurde dieses die Grundlage für alle politischen Urteile in der DDR.
Die scheindemokratische Rechtfertigung dieser Gesetze darf nicht über ihren Unrechtscharakter hinwegtäuschen. Die nach dem Willen der SED parteilich
urteilenden Gerichte fanden in diesen Gesetzen die Handhabe, jeden der Staatspartei unbequemen Opponenten als Staatsfeind
zu verurteilen. Politische Ziele wurden erstrebt ohne Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze und unter Missachtung der elementarsten Menschenrechte – den nachfolgend aufgeführten Gesetzen haftet dieser Charakter politischer Zweckmäßigkeit an.
Kontrollratsdirektive 38, Art. III A III:
Aktivist ist auch, wer nach dem 8. Mai 1945 durch Propaganda für den Nationalsozialismus oder Militarismus oder durch Erfindung und Verbreitung tendenziöser Gerüchte den Frieden des deutschen Volkes oder den Frieden der Welt gefährdet hat oder möglicherweise noch gefährdet.
Artikel 6 der Verfassung der DDR
:
Alle Bürger sind vor dem Gesetz gleichberechtigt.
Boykotthetze gegen demokratische Einrichtungen und Organisationen, Mordhetze gegen demokratische Politiker, Bekundung von Glaubens-, Rassen-, Völkerhass, militärische Propaganda sowie Kriegshetze und alle sonstigen Handlungen, die sich gegen die Gleichberechtigung richten, sind Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches.
Ausübung demokratischer Rechte im Sinne der Verfassung ist keine Boykotthetze. Wer wegen Begehung dieser Verbrechen bestraft ist, kann weder im öffentlichen Dienst noch in leitenden Stellen im wirtschaftlichen und kulturellen Leben tätig sein. Er verliert das Recht, zu wählen und gewählt zu werden [Aberkennung bürgerlicher Ehrenrechte, Erg. v. Verf.].
Die Vorführung vor dem Richter fand einzeln statt, weil der Staatsanwalt die getrennte Vernehmung beantragt hatte, [...] um eine wahrheitsgemäße Darlegung des Sachverhaltes zu garantieren [...]
, lediglich der Hauptangeklagte durfte der Vernehmung der anderen Angeklagten beiwohnen. Außer Karl WEBER habe ich alle Mitangeklagten zum ersten Mal nach der Einzelvernehmung gesehen und damit von deren Existenz erfahren.
Die Gerichtsverhandlung begann am frühen Vormittag und dauerte bis in die Nacht hinein, wofür die Rechtsanwälte um die Erhöhung der Gebühr für unsere Verteidigung auf je 100 Mark baten, [...] weil die zur Aburteilung stehende Straftat von besonderer Bedeutung war und sich die Hauptverhandlung bis 22.15 Uhr hingezogen habe [...]
.
Nachdem ich als dritter von den sechs Angeklagten in den Gerichtsaal geführt wurde, die Vernehmung abgeschlossen war und eine kurze Anklage gegen mich verlesen worden war, erhob sich der RA Dr. EBERLE und verteidigte sich zunächst in einer ausführlichen Rede, dass er als zugeordneter Pflichtverteidiger durch die fortschrittlichen Gesetze der DDR gezwungen sei, selbst solche schweren Verbrechen verteidigen zu müssen, wie wir sie begangen hätten. Dafür müssten wir Angeklagten dankbar sein.
Die Pflichtverteidiger hatten im Grunde nichts oder nur sehr wenig für unsere Verteidigung vorzubringen. Sie beantragten in drei Fällen eine mildere Strafe oder ein milderes Urteil, einmal eine geringere Strafe als fünf Jahre für ihren Angeklagten, dreimal ein gerechtes Urteil und zweimal die Anrechnung der Untersuchungshaft.
Die Angeklagten hatten dann das letzte Wort: KRÜPER bat um ein milderes Urteil für Karl WEBER und erklärte: Ich bin schuldig.
Drei bereuten ihre Tat, einer bekannte sich schuldig und erklärte, dass er beweisen möchte, jetzt anders geworden zu sein. Ich selbst erklärte: Ich bekenne mich schuldig [im Sinne der DDR-Gesetze] und erwarte meine Strafe.
Die Rede zur Urteilsbegründung des Oberrichters BLUMRICH ist in den Stasi-Akten vermutlich im vorgelesenen Wortlaut maschinenschriftlich mit seiner Unterschrift erhalten. Er sah unsere Taten als Ausdruck und Erscheinungsform der damaligen politischen Situation in der DDR. Hier einige Auszüge aus der insgesamt sechs Seiten umfassenden Rede:
Der Angelpunkt der gegenwärtigen Kriegsgefahr ist in der heutigen internationalen Situation Westdeutschlands die Basis des wiederbelebten angriffslustigen deutschen Imperialismus, als Kettenhund des amerikanischen Monopolkapitalismus. Die Tragweite und Gefahrenschwere der letzten internationalen Ereignisse, wie die Unterzeichnung des Generalkriegsvertrages fordern, dass diesen Gefahren in noch größerem Maße als bisher begegnet wird. Eine Drohung wächst von Tag zu Tag, die Drohung des Faschismus [...]. In Westdeutschland bildet sich heute eine neue Form des Faschismus heraus, der Europa-Faschismus, der sich in der europäischen Verteidigungsgemeinschaft seine Waffen schafft, in welcher die Bonner Wehrmacht eingegliedert ist. Das Ziel ist die Erringung der Weltherrschaft, die Zurückgewinnung der östlichen Hälfte der Erde mit ihren Märkten und Rohstoffen. [...] Eine Regierung, die solche Ziele hat, eine solche Politik verfolgt und unterstützt, greift zur Erringung derselben zu Terror und Hetze gegen die Kräfte des Friedenslagers. Mit Hilfe der gefügigen Presse und des Rundfunks in Westdeutschland soll die politische Wirklichkeit in das Gegenteil verkehrt werden. Zu diesem Zwecke werden Agenten, Saboteure, Spione und Diversanten im Gebiet der DDR eingesetzt, um Ordnung und Sicherheit zu gefährden, die Wirtschaft zu schädigen, den Staat zu stürzen. Gerade diese Verhandlung beweist erneut, mit welch mörderischer Kaltblütigkeit und Skrupellosigkeit die Vollbringer der verbrecherischen Aufgaben gesucht, gewählt und verwendet werden. Fast immer sind es junge Menschen, die den Agenten zum Opfer fallen, um durch diese gleisnerische Propaganda, auf den falschen Weg zu kommen, der zum Verbrechen führt. Gerade diese jungen Menschen werden von den Kopfjägern des 20. Jahrhunderts für ihre Zwecke missbraucht. Die Wege aller dieser Verbrecher münden in der sogenannten
Kampfgruppe gegen Unmenschlichkeit
, bei deren Organisation ähnlicher Art und letzten Grundes beim ausländischen Geheimdienst mit seinen imperialistischen Auftraggebern.
Mosaik an Mosaik, das die Agenten zusammentragen, geben ein großes Bild unserer Wirtschaft, unseres Verkehrs, unseres Neuaufbaus und unserer Politik. Wie Ratten wühlen sie von unten an dem neuen Staat und seinen Einrichtungen. Die Kampfgruppe ist aus den großen Prozessen bereits zur Genüge bekannt. Ihre Aufgabe besteht darin, einen zukünftigen Krieg vorzubereiten, gegen die Friedenskräfte mit den Mitteln der Verleumdung, der Hetze, Drohung, mit Gewalt und Terror vorzugehen.
Alle Angeklagten waren zugehörig der sogenannten KgU. Deren Aufgaben sind auf Störung, Unterdrückung und Sturz der bestehenden Ordnung gerichtet. Die KgU und ähnliche Organisationen werden demnach gekennzeichnet durch militärische Propaganda und Kriegshetze, die sich in verschiedenen Formen der Hetzpropaganda, in Wort und Schrift, durch persönliche Beeinflussungen, Drohungen und Terror bis zur Gewalt steigern. Unlösbar verbunden ist damit der Hass gegen die SU. Danach ist die KgU als verbrecherische Organisation mit den tatsächlich festgestellten und rechtlich als Boykotthetze und Bekundungen von Völkerhass zu würdigenden Zielen anzusehen, die alle gegen den Art. 6 der Verf. verstoßen. Der Art. 6 der Verf. ist ein Strafgesetz, das die Grundlage unserer antifaschistischen demokratischen Ordnung, ihrer demokratischen Organisationen und Einrichtungen und damit die Staatsordnung der DDR stützt.
Der vorliegende Tatbestand nach Art. 6 der Verf. der DDR ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichts der Täter auch aus dem Art. IIIAIII der Kontrollrats Direktive 38 zu verurteilen [...].
Geleitet von den hohen Grundsätzen der friedliebenden Politik, die auf Festigung des Friedens und die freundschaftlichen Beziehungen zu den Völkern gerichtet ist, ist es notwendig und ergibt sich aus dem Gewissen und Rechtsbewusstsein der Völker, die im Verlaufe des Lebens einer einzigen Generation die Leiden zweier Weltkriege durchgemacht haben, solche Taten der Kriegspropaganda und Schwächung der Friedensfront wie kriminelle Schwerverbrecher zu bestrafen, diese Täter richten gegebenenfalls nicht einen Menschen, nicht nur ein Volk, sondern ganze Völker zugrunde.
Die Jugend der Angeklagten konnte nur zu einem Teil als strafmildernd angesehen werden. Die Angeklagten waren Studenten und sie hatten die Möglichkeit, sich gesellschaftspolitisch und fachlich ein besonders hohes Wissen anzueignen. Ihnen war es möglich, auf Grund ihrer besonderen Ausbildung ein höheres geistiges und politisches Niveau zu erreichen, als unsere jungen werktätigen Menschen.
Strafverschärfend war bei allen Angeklagten zu bewerten, dass sie auf Kosten der werktätigen Bevölkerung studierten und besonders das Vertrauen des Volkes missbrauchten, da sie als Beste zum Studium ausgewählt wurden und die neue fortschrittliche Intelligenz unseres Staates werden sollten. Das Gericht ist aber nicht nur ein strafendes, sondern zugleich auch heilendes Organ. Es hat neben der Aufgabe des Kampfes mit den konkreten Verbrechen die andere nicht minder wichtige und wertvolle Aufgabe: Verhütung und Prophylaxis
[...]. Das Gericht dient damit der Propagierung unserer demokratischen Gesetze und der Anerziehung einer neuen Disziplin [...].