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Strukturbedingungen in den deutschen Kolonien

Rechtliche Ungleichheit

Die Beziehung zwischen den Deutschen und der indigenen Bevölkerung war durch rechtliche und soziale Ungleichheit gekennzeichnet. Es bestanden zwei Rechtskreise, deren Zugehörigkeit nach rassischen Kriterien festgelegt wurde. Die weiße, das heißt deutsche Bevölkerung in den Kolonien stellte eine kleine, stark privilegierte Minderheit dar. Ihr Verhältnis zur indigenen Bevölkerung überstieg selten die Ein-Prozent-Marke. 1914 lebten nicht mehr als 25.000 Deutsche in den Kolonien, etwas weniger als die Hälfte davon in Deutsch-Südwestafrika, das noch am ehesten als Siedlungskolonie galt. Sie genossen alle Vorteile des deutschen Rechts, europäischstämmige Ausländer waren ihnen rechtlich gleichgestellt.

Die rund 13 Millionen Eingeborenen des deutschen Kolonialreichs, wie sie nach einer kaiserlichen Verordnung aus dem Jahr 1900 offiziell hießen, wurden nicht zu deutschen Staatsbürgern als die deutsche Staatsbürgerschaft erstmals 1913 eingeführt wurde, sie galten noch nicht einmal als Reichsangehörige, sondern lediglich als Untertanen oder Schutzbefohlene des Deutschen Reiches. Die deutschen Gesetze des Reiches galten für sie nur, wenn es per Verordnung extra festgelegt war. Insbesondere war ihnen der Rechtsweg verschlossen: Gegen Verfügungen der Kolonialbehörden und erstinstanzliche Urteile der Kolonialgerichte standen ihnen keinerlei rechtsstaatliche Mittel zur Verfügung. Für die Gerichtsorganisation siehe Gerichtsorganisation der ehemaligen deutschen Kolonien. Für die etwa 10.000 Menschen arabischer und indischer Abstammung, die in Deutsch-Ostafrika lebten, konnten die Gouverneure Sonderbestimmungen verfügen. Eine Aufnahme von Eingeborenen in die Reichsangehörigkeit und auch deren Weitergabe an die Nachkommen war nach dem Schutzgebietsgesetz aber möglich. Nachdem sich zunehmend Liebesbeziehungen zwischen den Bevölkerungsgruppen ergeben hatten, verboten die Kolonien ab 1905 schrittweise standesamtliche Eheschließung zwischen Weißen und Eingeborenen. Außereheliche Sexualbeziehungen wurden von der Gesellschaft geächtet, um eine Verkafferung zu unterbinden. 1912 debattierte der Reichstag über die Möglichkeit von Mischehen, mit dem Ergebnis, dass die Mehrheitsparteien von der Reichsregierung verlangten, Mischehen gesetzlich zu ermöglichen. Das Gesetz kam aber nie zustande. Die Verbote bestanden bis zum faktischen Ende des deutschen Kolonialreiches im Ersten Weltkrieg fort.

Siehe Wikipedia.org

Thema: Kaiserreich und Kolonialzeit 1850 bis 1919

Der Deutsche Kaiser war von 1871 bis 1918 das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches. Grundlage war Artikel 11 der Verfassung des Deutschen Bundes vom 1. Januar 1871 sowie der Bismarckschen Reichsverfassung vom 16. April 1871. Erster Deutscher Kaiser wurde 1871 Wilhelm I. (* 22. März 1797 als Wilhelm Friedrich Ludwig von Preußen in Berlin; † 9. März 1888 ebenda) aus dem Haus Hohenzollern. Er war seit 1858 Regent, seit 1861 König von Preußen und ab 1867 Präsident des Norddeutschen Bundes.

Die deutschen Kolonien wurden vom Deutschen Kaiserreich gegen Ende des 19. Jahrhunderts erworben und nach dem Ersten Weltkrieg gemäß dem Versailler Vertrag von 1919 abgetreten. Sie wurden von Bismarck Schutzgebiete genannt, weil er in ihnen den deutschen Handel schützen wollte. Die deutschen Kolonien waren 1914 das an Fläche drittgrößte Kolonialreich nach dem britischen und französischen Kolonialreich. Sie waren gemäß Artikel 1 der Verfassung des Deutschen Reichs nicht Bestandteil des Reichsgebiets, sondern überseeischer Besitz des Deutschen Reichs. Ausgewanderte Deutsche gründeten in Übersee Siedlungen, die bisweilen als deutsche Kolonien bezeichnet werden, aber keine Souveränitätsrechte des Herkunftslandes ausübten.

Hier sammeln wir Zeitzeugenberichte und Erzählungen aus dieser Zeit.

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